one-stop-shop: Vereinfachung im EU-Onlinehandel durch OSS

one-stop-shop: Vereinfachung im EU-Onlinehandel
Umsätze ab 1.7.2021 im Bestimmungsland versteuern

Ab 1.7.2021 werden viele Unternehmen Umsatzsteuern in den Bestimmungsländern ihrer Lieferungen abführen müssen!

Welche Rolle OSS dabei spielt, was Sie beachten müssen und wie Ihnen Ihre ERP-Software dabei hilft, lesen Sie hier

Liefern Sie an private Kunden in andere EU-Länder? Wenn ja, könnte das dazu führen, dass Sie in den jeweiligen Ländern umsatzsteuerpflichtig werden. Diese Pflicht bestand auch bisher schon, jedoch war diese an teilweise recht hohe Umsatzgrenzen, sogenannte Lieferschwellen, gebunden. Diese zu überwachen und, wenn eine Schwelle überschritten wurde, die Rechnungsumstellung auf die Umsatzsteuer des betreffenden Landes, stellte viele Unternehmen vor große Herausforderungen.

Insofern vereinfachen die neuen Regelungen um OSS vieles, obwohl noch spezielle Fälle ungeklärt sind.

Wenn die Grenze von 10.000 Euro Umsatz für Lieferungen an Kunden ohne Umsatzsteueridentnummer im vergangenen Jahr oder im laufenden Jahr überschritten wurde oder wird, dann muss im Bestimmungsland versteuert werden. Nach den vorliegenden Informationen gilt diese Grenze für das gesamte EU-Ausland insgesamt.

Das führt dazu, dass viel mehr Unternehmen EU-Umsatzsteuern abführen müssen als bisher.

Zum Glück müssen Sie nicht pro Land die Umsätze und Steuer anmelden und abführen. Das Stichwort hierfür lautet one-stop-shop-Verfahren, auch als „OSS“ abgekürzt. Ein bereits für elektronische Leistungen bestehendes Modell, das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) wird dabei auf den Fernverkauf erweitert.

„Als One-Stop-Shop wird in der Wirtschaft wie auch in der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit bezeichnet, alle notwendigen bürokratischen Schritte, die zur Erreichung eines Zieles führen, an einer einzigen Stelle durchzuführen.“ (Quelle: Wikipedia)

Damit können Sie die Umsatzsteueranmeldung für die europäischen Empfänger-Länder zentral vom eigenen Heimatland aus vornehmen.

Überschreiten Sie die vorgegebene Umsatzgrenze oder wollen Sie sich bereits vorab für dieses Verfahren entscheiden, so sollten Sie sich bis zum 30.06.2021 dafür registrieren. Die Anmeldung können Sie direkt hier vornehmen: https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/osseureg

Als steuerpflichtiger Unternehmer geben Sie in Ihrer elektronischen Steuererklärung beim OSS an, welchen Umsatz Sie mit Verkäufen an Privatkunden in welchen EU-Ländern erzielt haben. Anschließend zahlen Sie die berechneten Steuern – nach den aktuellen Umsatzsteuersätzen in den Ländern Ihrer Kunden – direkt an die Zahlstelle im jeweiligen Land, in Deutschland zum Beispiel an das BZSt.

Diese Einrichtungen verrechnen die Steuermeldungen und -zahlungen dann mit den Finanzverwaltungen der jeweiligen EU-Staaten.

Der Vorläufer des neuen Verfahrens ist bereits seit längerem in der ERP-Software integriert und kann direkt auch für OSS eingesetzt werden. Da jedoch davon auszugehen ist, das wesentlich mehr Anwender als bisher mit diesem Tool arbeiten müssen, wurde es einer umfassenden Überarbeitung unterzogen.

Die Länderverwaltung und auch die Kontenzuordnungen, welche beide für Steuerberechnung und Umsatzbuchung zuständig sind, wurden komplett überarbeitet und um nützliche, praxisrelevante Tools erweitert. Damit lassen sich Veränderungen sehr komfortabel durchführen, mittels der neuen Tools die bereits erfassten Kunden prüfen und diese bei Bedarf mit wenigen Klicks auf neue Einstellungen anpassen. Die Lieferschwellenprüfung überwacht nicht nur durchgeführte Buchungen sondern auch in Bearbeitung befindliche Aufträge, Lieferscheine und ungebuchte Rechnungen. Letztlich erweitern die neuen Kontenzuordnungen die Belegbuchungen der Finanzbuchhaltung um die automatische Nutzung von länderspezifischen Umsatzkonten.

Im „OSS-Center“ erstellen Sie dann ganz einfach die Übersicht über Umsätze in EU-Ländern und geben diese Daten als Druck und in elektronischer Form (als CSV-Datei für die Weiterverarbeitung) aus.

Im Onlineseminar am 10.5.2021 erhalten Sie Informationen dazu aus erster Hand. Wir erläutern Ihnen, wie Sie am besten vorgehen und wie die neuen Software-Module anzuwenden sind. Registrieren Sie sich jetzt: https://softengine.me/?id=academy

Damit Sie mit den neuen Regelungen ab 1. Juli 2021 starten können, beachten Sie bitte:

  • Seit dem 1. April 2021 kann eine Registrierungs-Anzeige auf elektronischem Wege übermittelt werden.
  • Falls OSS ab dem 1. Juli 2021 genutzt werden soll, muss die Registrierung bis spätestens einen Tag vorher, also bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgen.
  • Nehmen Sie am Onlineseminar (10.5.2021) teil und erfahren Sie, welche Funktionen in der ERP Software Ihnen das Prozedere erleichtern: Registrieren Sie sich jetzt: https://softengine.me/?id=academy

Hinweis: Das MOSS-Verfahren findet nur noch für Leistungen vor dem 01.07.2021 Anwendung (§ 18 Abs. 4e UStG).